AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ATBM GmbH

Version 03-2013

 

Vorbemerkung:   Geschäfts- und Vertragssprache ist Deutsch, bei mehrsprachiger Ausfertigung von Schriftstücken gilt im Zweifel oder bei mangelhafter Übersetzung die deutsche Version als verbindlich!

 

1 . Vertragsabschluß

 

 1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Maschinen, Geräte, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien und sinngemäß für alle Leistungen (Service, Montage, Reparatur, Miete usw.), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Bei Maschinen gelten sie sinngemäß auch für Vermietungen.

 

 1.2 Unsere Angebote sind unverbindlich; Zwischenverkauf vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass wir der Bestellung tatsächlich entsprechen.

 

2. Preise

 

 2.1   Unsere Preise beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, auf verzollte Ware ab dem inländischen Auslieferungslager, ohne Verpackung, Verladung und Versicherung, und bei vereinbarter           Zustellung ohne Abladen und Vertragen.

 

 2.2 Preisänderungen zwischen Bestellung und Lieferung z.B, wegen einer Änderung unserer Einstandspreise oder Gestehungskosten, behalten wir uns vor.

 

 2.3  Reparaturvoranschläge sind unverbindlich; in Rechnung gestellt wird der tatsächliche Material und Arbeitsaufwand.

 

3. Zahlungsbedingungen

 

 3.1 Unsere Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt abzugs und spesenfrei zu begleichen.

 

 3.2 Mietrechnungen werden im Vorhinein gelegt und sind prompt fällig.

 

 3.3 Gewährleistungsansprüche oder sonstige Garantieansprüche berechtigen den Besteller weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch zur Aufrechnung.

 

 3.4 Beanstandungen unserer Rechnungen haben innerhalb eines Monats nach deren Erhalt zu erfolgen. Anderenfalls gelten unsere Rechnungen als genehmigt.

 

4. Verzug, einvernehmliche Vertragsauflösung, Rücksendung

 

 4.1 Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen von 9,2% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Umsatzsteuer. Ferner sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen den säumigen Besteller fällig zu stellen und unsere eigenen Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung aller Zahlungspflichten zurückzuhalten.

 

 4.2  Ist der Besteller mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug oder verweigert er die Übernahme des Kaufgegenstandes, so können wir vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller für jeden angefangenen Kalendermonat des Besitzes bei Neumaschinen 1/12 und bei Gebrauchtmaschinen 1/6 des Kaufpreises oder wahlweise die höhere Entwertung des Kaufgegenstandes fordern, Wir sind jedenfalls dazu berechtigt, den Kaufgegenstand unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des Bestellers auf dessen Kosten auch eigenmächtig wieder in Besitz zu nehmen.

 

 4.3 Wird eine Bestellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt, so haben wir Anspruch zumindest auf eine Abstandszahlung von 20% des Kaufpreises, bei nicht marktgängigen Waren oder Sonderanfertigungen jedenfalls zusätzlich auch auf Ersatz unserer gesamten Kosten.

 

 4.4  In Zahlung genommene Gegenstände (z.B. Eintauschmaschinen) müssen wir dem Besteller bei einem Rücktritt vom Vertrag nicht zurückstellen. Wir können ihm nach unserer Wahl auch deren Verkaufserlös oder deren durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelten Wert abzüglich aller Aufwendungen vergüten.

 

 4.5 Einvernehmliche Vertragsauflösungen verpflichten den Besteller zu Leistung einer Abstandszahlung in Höhe von 20% des Kaufpreises.

 

 4.6 Der Kaufgegenstand sowie Bestandteile und Zubehör sind uns vom Besteller in allen Fällen der Vertragsbeendigung auf dessen Kosten zurückzustellen.

 

 4.7  Wie oben angeführt werden Mietrechnungen im Vorhinein gelegt und sind prompt fällig, Bei Zahlungsverzug über 14 Tage hinaus hat der Vermieter das Recht den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Rückstellung der Mietgegenstände zu verlangen bzw. die Mietgegenstände auf Kosten des Mieters zurückzuholen.

 

5.Maße, Gewichte

 

 5.1Unsere Angaben über Maße, Gewichte und sonstige technische Werte in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten u. dgl. sind ungefähre Richtwerte. Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor.

 

 5.2  Dem Besteller überlassene Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben Eigentum des Urhebers und sind uns auf Verlangen zurückzustellen. Sie dürfen nicht weitergegeben werden.

 

6.Mängelansprüche des Käufers, Untersuchungspflicht

 

6.1 Für Unternehmer gilt: Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten  nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns        hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei

Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

  1. Die Preisgefahr geht auf den Besteller über mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Besteller oder dessen Bevollmächtigten 

bei Versand auf Kosten des Bestellers mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an die Transportperson;

 

bei Versandverzögerung durch von uns nicht zu vertretende Umstände und bei vereinbarter Selbstabholung durch den Besteller mit der Meldung der Versandbereitschaft des Kaufgegenstandes.

 

6.2 Das Transportrisiko trifft grundsätzlich immer erst mit Übergabe der Sache an den Verbraucher auf diesen über.  Versichert wird das Transportrisiko nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung und nur zu Lasten        des Bestellers.

 

7.Lieferfrist

 

 7.1 Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich, mit Zustandekommen des Vertrages; sollte dessen Erfüllung behördliche Genehmigungen erfordern, mit deren Erteilung.

 

 7.2 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung des Vertrags werden ausgeschlossen.

 

 7.3 Höhere Gewalt und vom Besteller nachträglich gewünschte Änderungen verlängern die Lieferfrist entsprechend.

 

8.Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung

 

8.1Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten unser

       Eigentum.

 

 8.2   Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes ist der Besteller verpflichtet, unser Eigentum geltend zu machen, uns unverzüglich zu verständigen und uns alle Kosten für die Erhaltung unseres Eigentums zu ersetzen.

 

 8.3 Soll der Kaufgegenstand mit einem Grundstück in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet sich der Besteller, im Grundbuch das zu unseren Gunsten vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.

 

 8.4 Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstandes zu verlangen und diesen abzuholen, ohne dass hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde.

 

9.Informationspflicht des Bestellers

Der Besteller hat sich vor einer Inbetriebnahme der gelieferten Maschine/n und/oder vor einer Verwendung des/der gelieferten Ersatzteiles/e mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstigen ihm von uns zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risken vertraut zu machen. Unsere Gefahrenhinweise wird der Besteller genau beachten. Der Besteller ist ferner verpflichtet, bei einer Weitergabe der gelieferten Produkte zugleich auch die von uns erhaltenen Gebrauchsinformationen und Gefahrenhinweise an dessen Übernehmer vollständig weiterzugeben und ihm zugleich die Pflicht aufzuerlegen, sich mit diesen vertraut zu machen.

 

10. Garantie von Neugeräten

 

  10.1 Wir leisten im einschichtigen Betrieb für 6 Monate, im mehrschichtigen Betrieb für 3 Monate, höchstens jedoch für

   1.000 Betriebsstunden, jeweils ab Übergabe, Garantie, dass die von uns gelieferten fabrikneuen Maschinen,   

        Geräte und Ersatzteile frei von solchen Konstruktions, Material und Verarbeitungsfehlern sind, welche die

        Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen. Die Behebung von Mängeln verlängert nicht die ursprüngliche Garantiezeit.

 

10.2 Mängelrügen sind unverzüglich nach Erfüllung bzw. nach Entdeckung eines verborgenen Mangels sowie vor

        dessen allfälliger Reparatur durch den Besteller und vor Versand von Ersatzteilen (vgl. unten 10.6) schriftlich zu

        erstatten. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

 

10.3 Unsere Garantieverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf die Reparatur oder den Austausch der schadhaften Teile. Transportkosten im Zuge von Ersatzlieferungen sind nicht Gegenstand der Vergütung im Zuge der Garantieerledigung. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über und sind uns vom Besteller auf dessen Gefahr und Kosten zurückzustellen.

 

  1. 10.4 Mängel können wir nach unserer Wahl entweder an dem Ort, an dem sich das Gerät befindet, oder in einer unserer Werkstätten beheben.

  2. Wir tragen die Kosten der Nachbesserung innerhalb der Normalarbeitszeit, jedoch nicht in Überstunden und für die Reise. Diese Kosten sowie die Mehrkosten für Überstunden,

  3. wenn der Besteller Nachbesserungen außerhalb unserer betrieblichen Arbeitszeit wünscht, etc. werden an den Besteller berechnetIm Fall der Nachbesserung in einer unserer Werkstätten übernimmt

  4. der Besteller die Kosten und die Gefahr der Transporte der Geräte. 

10.5  Für Verschleißteile, wie Zündkerzen, Drahtseile, Antriebsketten, Schläuche, Dichtungen, Filter, Glasteile usw. und Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Einbau fremder Teile, gebrauchsbedingte Abnützung oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände eintreten, leisten wir keine Garantie.

 

  1. 10.6 In Ausnahmefällen steht es uns frei den Besteller für Reparaturen zu berechtigen. In diesem Falle übernehmen wir die Kosten für die Ersatzteile,

  2. exklusive der Transportkosten, und vergüten die Arbeitskosten in dem Ausmaß,

  3. wie sie bei Nachbesserungen durch unser eigenes Personal angefallen wären. Sollte der Besteller zu Reparaturen vertraglich ausnahmsweise berechtigt sein,

  4. so hat er bei uns zuvor jeweils entsprechende Weisungen und eine

  5. Genehmigung des Umfangs der Arbeiten einzuholen (vgl. 10. 2).

 

  1. 10.7 Eigenmächtige Reparaturen des Bestellers befreien uns von jeglicher Garantieverpflichtung.

 

10.8   Wir sind nur zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat, wobei der Besteller nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt ist (vgl. 3.2).

 

10.9   Wird eine Maschine oder ein Bestandteil auf Grund von Angaben des Bestellers angefertigt, so trägt dieser uns gegenüber das Risiko der Richtigkeit der Konstruktion und die Haftung für alle Schäden sowie für alle patentrechtlichen Folgen.

 

10.10Keine Garantie leisten wir grundsätzlich für Reparaturen, Umbauten und Änderungen alter und fremder Anlagen sowie für gebrauchte Kaufgegenstände. Eine ausnahmsweise dennoch ausdrücklich  übernommene Garantieverpflichtung richtet sich im vereinbarten Ausmaß sinngemäß nach vorstehenden Bestimmungen.

 

11.Mangelfolgeschäden (Produkthaftung)

 

11.1   Wir haften für Mangelfolgeschäden des Bestellers grundsätzlich nicht, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller die Betriebsanleitung und die sonstigen ihm zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendung der gelieferten Produkte und deren Gefahren nicht genau beachtet hat. Unternehmern gegenüber schließen wir darüber hinaus die produkthaftungsgesetzliche Haftung für Mangelfolgeschäden an Sachen überhaupt aus. Davon unberührt bleibt die produkthaftungsgesetzliche Haftung für Personenschäden. Für jede Art von Mangelfolgeschäden einschließlich entgangenen Gewinns haften wir nicht.

 

11.2 Der Besteller hat uns bei Eintritt eines Schadens jeglicher Art unverzüglich über dessen Art, Umfang und Entstehungsgeschichte im Einzelnen schriftlich zu informieren und bei allfälligen Nachforschungen nach der Schadensursache in geeigneter Weise zu unterstützen.

 

11.3   Gibt der Besteller das von uns gelieferte Produkt an einen Dritten weiter, der Unternehmer ist, so hat der Besteller dem Unternehmer gegenüber die produkthaftungsgesetzliche Haftung für Sachschäden auszuschließen und diesem die Pflicht zur Freizeichnung von Sachschäden im Verhältnis zu Unternehmern und zu einer Überbindung dieser Pflicht auf seinen Rechtsnachfolger in der Verbraucherkette aufzuerlegen  dies unabhängig davon, ob der Besteller nach der Vereinbarung mit uns zur Weitergabe des Produktes berechtigt ist oder nicht. Verletzt der Besteller diese Pflicht, so hat er uns in Bezug auf alle Produkthaftungsansprüche wegen Sachschäden eines Unternehmers schad und klaglos zu halten.

 

12.Reparaturen und Montage

12.1 Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder

Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.

 

12.2 Die zu reparierende Maschine muss vom Kunden in gereinigtem Zustand bereitgestellt werden. Bei Anlieferung der Maschine in unsere Werkstätte gehen alle Kosten des

Zu und Abtransportes zu Lasten des Bestellers

 

  1. Entsenden wir zum Besteller Monteure zur Inbetriebsetzung, Wartung, Montage oder Reparatur von Maschinen, so haften wir nicht für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten dieser Monteure oder

  2. deren Hilfspersonen hervorgerufen werden. Entsandtes Personal untersteht örtlich dem jeweiligen Verantwortlichen des Auftraggebers.

 

13. Mieten

 

13.1 Bei der Vermietung von Geräten gilt sinngemäß die Österreichische Baugeräteliste ÖGGL 1991 mit freier Preisvereinbarung. Verschleißteile und Teile gemäß Punkt 10.6 und

        deren Tausch sind im Reparturentgelt nicht enthalten, Reifen werden zu Mietbeginn und Mietende bewertet.

 

13.2  Mietbeginn: gemäß Mietvertrag und ab Lager des Vermieters,  bei Lieferverzögerungen, die der Vermieter zu

        vertreten hat mit der Bereitstellung des Gerätes ab Lager. Die Geräte werden einwandfrei betriebsbereit, gereinigt

        und gewartet mit vollem Tank ausgeliefert. Beanstandungen sind sofort (innerhalb eines Werktages) bekanntzu-

        geben, andernfalls gilt das Gerät als ordnungsgemäß und ohne Mängel übernommen. Die Geräteübergabe erfolgt

         beim Vermieter, der Gefahrenübergang erfolgt mit Auslieferung ab Lager des Vermieters.

 

13.2 Mietende: gemäß Mietvertrag, bei Rücklieferverzögerungen, die der Mieter zu vertreten hat, mit dem Tag des

        Eingangs beim Vermieter. Die Rücklieferung hat wieder voll getankt, gewartet und gereinigt zu erfolgen. Die   

        Rücklieferung von defekten oder nicht gewarteten oder ungereinigten Geräten verlängert die Mietdauer um die

        Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsdauer, wenn Treibstoff nachgetankt werden muss, wird er dem Mieter

        berechnet. Bei offenem Mietende bzw. Mietverlängerung beträgt die Freimeldefrist 2 Wochen.

 

13.3 Mietunterbrechungen sind grundsätzlich nicht möglich, außer sie werden im Vorhinein vereinbart oder das

        Mietgerät fällt länger als 24 Stunden (werktags) aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, z. B. wegen

        Reparaturen, aus.

 

13.4 Stilliegemieten können ausnahmsweise für Zeiten, in denen der Mieter über das Gerät verfügt, es aber nicht benutzt in Sonderfällen und für Transportzeiten vereinbart werden.

        Der Verrechnungssatz beträgt für diese Stilliege-Zeiträume 50 % des Normal-Mietsatzes.

 

13.5 Versicherung:  Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters versichert (Kasko und Maschinenbruch)

 

13.6  Folgeschäden aus dem Ausfall von Mietgeräten können im Sinne von Punkt 11. dieser Bedingungen durch den

         Mieter nicht geltend gemacht werden. Das gilt insbesondere auch für entgangenen Gewinn oder Folgekosten (z.B.

         Produktionsausfall, Personalkosten, andere weiterlaufenden Kosten wie auch für Mieten für Geräte, deren Nutz-

         ung vom Leistungsträgergerät abhängig sind, von Dritten durch den Mieter bestellte Leistungen, die wegen des

         Geräteausfalls nicht ausgeführt werden können etc.). Wenn jedoch mehrere Geräte des Vermieters miteinander

         und voneinander abhängig arbeiten und untergeordnete Geräte durch den Ausfall des Leistungsträgers nicht

         genutzt werden können, werden für diese Geräte nur mit 50 % der Normal-Miete berechnet.

 

13.7 Ersatzgeräte bei Geräteausfall können aber müssen nicht durch den Mieter gestellt werden. Wenn der Vermieter

        nicht in zumutbarer Frist ein Ersatzgerät stellt, hat der Mieter das Recht den Mietvertrag vorzeitig zu beenden.

 

13.8  Auf- und Abladen durch den Vermieter wird dem Mieter nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 

13.9 Transporte (An- und Abtransport) gehen zu Lasten des Mieters, wenn der Vermieter Transporte für den Mieter

        organisiert so geschieht das auf Wunsch, Risiko und Kosten des Mieters. Für Verzögerungen bedingt durch vom

        Vermieter für den Mieter organisierte Transporte haftet der Vermieter nicht.

 

14.Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

 

14.1 Alle Vereinbarungen mit dem Besteller unterliegen österreichischem Recht

 

14.2 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt unser Firmensitz als Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe

       vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt

 

14.3 Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht.

 

15.Schlussbestimmungen

 

15.1 Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle zukünftigen Lieferungen und

       Aufträge.

 

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmun-

       gen der unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge nicht.




Achau, 2013.03.01

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